Kostentransparenz ist für beide Seiten wichtig. Die Frage der Verteidigervergütung klären wir deshalb am Anfang des Mandats.
Als Verteidiger kann ich auf zwei Arten tätig werden: als Wahl- oder als Pflichtverteidiger.
Wahlverteidigung
Als Wahlverteidiger rechne ich in einfach gelagerten Fällen auf Grundlage der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
In umfangreicheren oder schwierigeren Angelegenheiten schließe ich mit meinen Mandanten eine Vergütungsvereinbarung ab, meist auf Basis einer Pauschale, ggf. auch auf Zeitbasis (Stundensatzvereinbarung).
Gelegentlich kann ich meinen Aufwand und damit die Höhe des Honorars erst nach erfolgter Akteneinsicht und also erst nach einiger Zeit genauer abschätzen. Auch in solchen Fällen erfahren Sie vorher einen Honorarrahmen und meine Kalkulationsgrundlagen, um Kostentransparenz für Sie zu gewährleisten.
Wie üblich und gesetzlich vorgesehen (§ 9 RVG), verlange ich zu Beginn meiner Tätigkeit und ggf. auch im laufenden Mandat Vorschußzahlungen.
Pflichtverteidigung
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung liegen nur in bestimmen Fällen vor, etwa bei hoher Straferwartung oder Inhaftierung (§§ 140 ff. StPO).
Im Fall der Pflichtverteidigung streckt die Staatskasse das Verteidigerhonorar lediglich vor; wird man verurteilt, muß man dieses erstatten. Pflichtverteidigung ist also keine Prozeßkostenhilfe. Diese gibt es für die Verteidigung von Beschuldigten in Strafverfahren nicht.
Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, kann ich in geeigneten Fällen Pflichtmandate übernehmen.
Manchmal übernehme ich die Pflichtverteidigung jedoch nur mit Zuzahlung. Denn das Pflichtverteidigerhonorar ist deutlich niedriger als die mittlere gesetzliche Vergütung.
Sprechen Sie mich bei Fragen zu den Kosten bitte einfach offen an.